Gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch

 
Das Schweizerische Strafgesetzbuch ist die gesetzliche Grundlage für unseren Auftrag im Bereich des offenen Straf- und Massnahmenvollzugs (Vierter Titel: Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen, Art. 74 - Art. 92 StGB).

Die Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos legt besonderen Wert auf folgende drei zentrale Bestimmungen des StGB:

Art. 75 Ziff.1 StGB
Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und den Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 81 Ziff.1 StGB
Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.

Art. 82 StGB
Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben.

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