Besuche / Urlaub

Besuche in der Anstalt

Ab dem zweiten Sonntag nach dem Eintritt kann der Eingewiesene alle zwei Wochen Besuch empfangen (Beachte: Zwischen zwei Besuchstagen muss immer ein besuchsfreier Sonntag liegen.). Der Besuch findet jeweils am Sonntagvormittag in zwei Gruppen statt. Gruppe 1 von 08.30 bis 09.45 Uhr und Gruppe 2 von 10.15 bis 11.30 Uhr. Besuchsberechtigt sind nur Personen, die über einen Besucherpass verfügen. Davon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren (in Begleitung einer Person mit Besucherpass). Besucherpässe können von der eingewiesenen Person bei der Anstaltsleitung beantragt werden. Diese werden per Post zugestellt und sind bei jedem Besuch mitzubringen.

Der Besuch findet in einem Gemeinschaftsraum statt. Pro Eingewiesener dürfen höchstens 5 Besucher/innen über 16 Jahre gleichzeitig anwesend sein. Für Kinder steht ein Spielzimmer zur Verfügung. Das Mitbringen von Hunden oder anderen Haustieren ist nicht gestattet.

Das Benützen von Handys oder anderen Datenübermittlungsgeräten mit all deren Funktionen (telefonieren, fotografieren, SMS, MMS, Internet, E-Mail usw.) ist verboten. Ebenso ist das Benützen von Foto- und Videokameras verboten.

Besucher/innen, die mit dem Zug anreisen, werden nach Voranmeldung am Bahnhof Wauwil abgeholt und auch wieder zurückgebracht.

Pro Besucher/in dürfen Waren (Lebensmittel, Süssigkeiten, Zigaretten usw.) im Wert von höchstens Fr. 100.- mitgebracht werden. Diese sind in einer adressierten Tragtasche mitzubringen und müssen bei der Eingangskontrolle abgegeben werden. Es dürfen keine Esswaren und Getränke in den Besucherraum genommen werden (Ausnahme: Verpflegung für Kleinkinder).

Bei ungebührlichem Benehmen, Missachtung von Anweisungen oder bei Einbringen von unerlaubten Waren wie Drogen, Alkohol, Medikamenten usw. kann der Besuch abgebrochen oder gesperrt werden.

Besuchsausgang
Eingewiesene können nach einem Aufenthalt von zwei Monaten in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos einmal pro Kalendermonat mit einer besuchsberechtigten Person einen Ausgang ausserhalb der Anstalt verbringen.

Der Besuchsgang ist am jeweiligen Sonntagsbesuch von 10.00 – 15.00 Uhr möglich. Vorgängig kann ab 08.30 Uhr Besuch empfangen werden.

Eine besuchsberechtigte Person kann nur einen Eingewiesenen begleiten. Der Besuchsausgang kann nur bei gleichzeitiger Besuchsberechtigung bezogen werden. Der Besuchsausgang ist ausschliesslich im Ausgangsrayon zu verbringen. Dieses umfasst das Gebiet von 35 Strassenkilometer ab der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos.

Bei Eingewiesenen, deren Urlaubskompetenz nicht an die Anstalt delegiert worden ist, muss die schriftliche Einwilligung der zuständigen Behörde vorliegen. 

Monatsausgang
Eingewiesene Personen, die sich seit 12 Monaten in der JVA Wauwilermoos aufhalten sind berechtigt einmal pro Kalendermonat zusätzlich einen Monatsausgang zu beziehen. Dieser erfolgt in der arbeitsfreien Zeit.

Urlaub

Beziehungsurlaub
Der erste Beziehungsurlaub kann bei guter Führung nach Verbüssung eines Sechstels der Gesamtstrafe, jedoch frühestens nach einem Aufenthalt von 2 Monaten in der Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos gewährt werden.

Die Beziehungsurlaube können alle 6 Wochen bewilligt werden. Diese können in Abweichung vom ordentlichen Termin höchstens zwei Wochen vor- und drei Wochen nachbezogen werden. Nichtbezogene Urlaube verfallen.

 

Die Beziehungsurlaube werden zeitlich wie folgt gestaffelt:

  • 1. Beziehungsurlaub 36 Stunden

  • 2. – 4. Beziehungsurlaub 48 Stunden

  • 5. – 8. Beziehungsurlaub 52 Stunden

  • ab 9. Beziehungsurlaub (2. Jahr der Urlaubsberechtigung) 58 Stunden

Urlaube können aufgrund des Verhaltens gekürzt, gesperrt oder mit bestimmten Auflagen versehen werden.

Sachurlaub
Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer, persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit des Eingewiesenen ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist.

 

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