Besuche / Urlaub

 

Besuche in der Anstalt

Am Sonntagvormittag ist Besuchszeit. Ab dem zweiten Sonntag nach Eintritt kann die eingewiesene Person jeden Sonntag Besuch empfangen (maximal 1 ½ Stunden von 08.00 bis 09.30 Uhr oder von 10.00 bis 11.30 Uhr). Besuchsberechtigt sind nur Personen, die über einen Besucherpass verfügen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Besucherpass. Sie werden zum Besuch nur in Begleitung einer Person mit Besucherpass zugelassen. Besucherpässe werden von der eingewiesenen Person bei der Anstaltsleitung beantragt. Der Besucherpass wird per Post zugestellt und ist bei jedem Besuch vorzuweisen.

Der Besuch findet in einem Gemeinschaftsraum statt. Es dürfen pro eingewiesene Person höchstens 5 Besuchspersonen über 16 Jahre gleichzeitig anwesend sein. Die Anzahl der Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren ist nicht limitiert. Für Kinder steht ein Spielzimmer zur Verfügung. Das Mitbringen von Haustieren (wie Hunde etc.) in den Besucherraum ist nicht gestattet.

Das Benützen von Mobiltelefonen oder anderen Datenübermittlungsgeräten mit all deren Funktionen (telefonieren, fotografieren, SMS, MMS, Internet, E-Mail usw.) ist verboten. Ebenso ist das Benützen von Foto- und Videokameras verboten.

Besuchspersonen, die mit dem Zug anreisen, werden nach Voranmeldung am Bahnhof Wauwil abgeholt und wieder zurückgebracht.

Pro Besuchsperson dürfen Waren (Lebensmittel, Süssigkeiten, Zigaretten usw.) im Wert von höchstens CHF 100.00 mitgebracht werden. Diese sind in einer adressierten Tragtasche mitzubringen und müssen bei der Eingangskontrolle (Zentrale) abgegeben werden. Es dürfen keine Esswaren und Getränke in den Besucherraum genommen werden (Ausnahme: Verpflegung für Kleinkinder). An Stelle von Waren darf Bargeld an der Zentrale zur Aushändigung an die eingewiesene Person übergeben werden. Ebenso kann eine Überweisung auf das Freikonto getätigt werden.

Bei ungebührlichem Benehmen, Missachtung von Anweisungen oder bei Einbringen von unerlaubten Waren wie Drogen, Alkohol, Medikamenten usw. kann der Besuch abgebrochen und/oder gesperrt werden.

 

Besuchsausgang

Im ersten Jahr der Berechtigung für den Bezug von Ausgängen können eingewiesenen Personen maximal ein Ausgang pro Monat à fünf Stunden und im zweiten Jahr der Berechtigung zwei Ausgänge pro Monat a höchstens fünf Stunden bewilligt werden (Montag bis Freitag, jeweils 17.45 bis 22.15 Uhr, Samstag und an arbeitsfreien Tagen der eingewiesenen Person von 14.00 bis 19.00 Uhr und Sonntag ab 09.30 Uhr). Die Vollzugseinrichtung oder die einweisende Behörde kann ein Ausgangsrayon definieren. Der erste Ausgang muss in der Regel am Sonntag in Begleitung einer Besuchsperson bezogen werden. Die eingewiesene Person muss von der Besuchsperson abgeholt und zurückgebracht werden. Wenn keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, muss die zuständige Behörde die Erlaubnis für den Ausgang erteilen.

 

Urlaub

Der eingewiesenen Person kann frühestens nach Verbüssung eines Sechstels der ausgesprochenen unbedingten Strafe, höchstens jedoch von 18 Monaten, einen Beziehungsurlaub von 36 bis maximal 58 Stunden bewilligt werden. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Aufenthalte in anderen Vollzugseinrichtungen werden an diese Fristen angerechnet. Diese finden in der Regel über das Wochenende statt. Urlaube können aufgrund des allgemeinen Verhaltens gekürzt, gesperrt oder mit bestimmten Auflagen versehen werden. Die Einweisende Behörde kann andere Urlaubsregelungen verfügen.

 

Sachurlaub

Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer, persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Anstalt unerlässlich ist.