Arbeitsentgelt und Versicherungen

Arbeitsentgelt

Die Eingewiesenen erhalten für ihre Arbeit ein von deren Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Arbeitsentgelt.

Es erfolgt laufend eine Bewertung der Arbeitsleistung durch den Gruppenleiter. Nach dieser richtet sich das Arbeitsentgelt. Vom Arbeitsentgelt werden 60% auf ein Freikonto und 40% auf gesperrte Konti aufgeteilt.

Das Freikonto dient zur Deckung der persönlichen Auslagen und steht zur Verfügung für Kioskeinkäufe, Telefongebühren etc., sowie zur Finanzierung der Urlaube.

Das Sperrkonto 1 (Zweckkonto) dient der Sicherstellung von Kostenbeteiligungen der eingewiesenen Person, wie Kosten für die medizinische Versorgung, Beiträge an die AHV/IV, Unterhaltsbeiträge, Beteiligungen an Aus- und Weiterbildungen usw.

Die Rücklagen auf dem Sperrkonto 2 (Sparkonto) dienen der Finanzierung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach dem Strafvollzug.

Im Rahmen der materiellen Wiedergutmachung wird mit dem Eingewiesenen die Verantwortungsübernahme für das begangene Unrecht thematisiert. Unter diesem Aspekt verpflichtet die Direktion sämtliche Eingewiesene zur Leistung von Wiedergutmachungszahlungen. Dazu wird ein Teil des Arbeitsentgelts dem Sperrkonto 3 (Wiedergutmachungskonto) gutgeschrieben. Das Guthaben dieses Kontos wird beim Austritt der Opferhilfe oder einer gemeinnützigen Institution überwiesen.

 

Versicherungen

Gemäss Krankenversicherungsgesetz müssen alle Eingewiesenen über eine Krankenkasse mit eingeschlossener Unfalldeckung verfügen. Eine bestehende Krankenkasse darf nicht sistiert oder annulliert werden. Auskünfte über Versicherungsfragen (z.B. Prämienverbilligung, AHV) können beim Sozialdienst der Anstalt eingeholt werden.